netzwerkB im Gespräch mit Dr. Alexander Neu, MdB, am 8. September 2014, im Deutschen Bundestag
netzwerkB Pressemitteilung vom 13.09.2014
netzwerkB-Gesetzentwurf zur Aufhebung der zivilrechtlichen Verjährungsfristen, sowie der Aufhebung der strafrechtlichen Verjährungsfristen bei Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung.
Während Vergewaltigung und sexuelle Nötigung erst nach 20 Jahren verjähren, verjährt sexueller Missbrauch innerhalb von nur 10 Jahren (im Falle von minderjährigen Schutzbefohlenen innerhalb von nur 5 Jahren).
Zwar beginnt gemäß §208 BGB die Verjährungsfrist im Zivilrecht erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. der Beendigung der häuslichen Lebensgemeinschaft, im Strafrecht nunmehr gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB ebenso mit der Vollendung des 21. Lebensjahrs bei Vorliegen von Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 – 179, 225 und 226a StGB.
Dennoch erweisen sich die Verjährungsfristen prinzipiell als unangemessen.